PARTEILOS

für Stolberg.

BÜRGERNAH

mit dir.

SOZIAL

für alle.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen „Dein Stolberg – Parteilose Wählergemeinschaft“, Kurzform: DEIN STOLBERG.
  2. Sie hat ihren Sitz in der Kupferstadt Stolberg, postalisch unter der Adresse des/der jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Die Wählergruppe “Dein Stolberg” ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Stolberg, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im Stolberger Stadtrat an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf Grundlage des Grundgesetzes, der Landesverfassung NRW sowie der geltenden Gesetze aus.
  2. Die Wählergruppe „Dein Stolberg“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
  3. Die Wählergemeinschaft ist an keine politische Partei gebunden.
  4. Die aktive Teilnahme an Kommunalpolitik und Wahlen als freie Wählergemeinschaft

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der Wählergruppe “Dein Stolberg” können alle parteilosen Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  3. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz NRW bei einer Kandidatur verlangt.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, damit die geltende Satzung anerkannt und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Kündigung oder durch Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss. Eine Kündigung ist jederzeit ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Beiträge möglich ist. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt oder bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.
  4. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe c) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand den Widerspruch nicht genehmigt, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
  5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 5 Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Versammlungen und Wahlen der Wählergruppe “Dein Stolberg” teilzunehmen, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen und Kandidaten vorzuschlagen, soweit dies gemäß dem Kommunalwahlgesetz NRW zulässig ist.
  2. In den Vorstand gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 6 Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch Spenden und Zuwendungen.
  2. Spenden, Zuwendungen und andere Einnahmen dürfen nur zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele verwendet werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Wählergemeinschaft

Organe der Wählergemeinschaft Dein Stolberg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
  2. Der Vorstand muss die ordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich – per Brief, Fax oder E-Mail an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse – einberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist 7 Tage.
  3. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind rechtzeitig vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind mit einer Begründung zu versehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle relevanten, die Wählergruppe betreffenden Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
    – der Erlass und die Änderung der Satzung,
    – die Beschlussfassung über das Grundsatz- und das Wahlprogramm,
    – die Beschlussfassung über eventuelle Mitgliedsbeiträge,
    – die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    – die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die
    Entlastung des Vorstands,
    – die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§7, 8),
    – die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    – die Wahl der Kassenprüfer.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht zu ihr eingeladen wurde.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, soweit in dieser Satzung keine anderen Mehrheiten und kein anderes Abstimmungsverfahren festgelegt sind. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die geheime Wahl beschließen. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt und nicht mitgezählt. Satzungsänderungen und die außerordentliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt
    – in offener Abstimmung für 2 Jahre die Vorstandsmitglieder. Über den/die Vorsitzende(n), Stellvertreter/in, Kassierer/in und Schriftführer/in sowie die Beisitzer/innen wird in Einzelwahl abgestimmt. Bei mehr als 2 Bewerbern für ein Vorstandsamt gilt die relative Mehrheit der Stimmen.
    – in offener Abstimmung einen Kassenprüfer für 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  1. Eine besondere Form der Mitgliederversammlung stellt die Nominierungsversammlung dar, auf der der/die Bürgermeisterkandidat/in, die Bewerber/innen für den Stadtrat und die Reserveliste in geheimer Wahl bestimmt werden. In dieser Versammlung sind nur jene Mitglieder vorschlags- und wahlberechtigt, die am Tag der Versammlung Wahlberechtigte im Sinne des Kommunalwahlgesetzes NRW sind. Zu dieser Versammlung lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich – per Brief, Fax oder E- Mail – ein. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören folgende gewählte Mitglieder an: Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassierer/in, bis zu 2 Beisitzer/innen. Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
  2. Die Amtsdauer des gewählten Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand die Funktion kommissarisch besetzen, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über eine Neubesetzung.
  3. Dein Stolberg wird vertreten durch Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Beisitzer/innen. Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Wählergruppe und setzt die Beschlüsse in ihrem Namen und Sinne um. Der Vorstand ist berechtigt, das Programm im Sinne der Wählergruppe fortzuschreiben. Er unterrichtet die Mitglieder darüber. Der Vorstand ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Führung der Kasse zu überprüfen. Sie berichten in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung) über die Kassenführung mit dem Ziel einer Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung auszulegen und zu genehmigen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung soll das Vermögen der Wählergruppe an eine gemeinnützige Organisation fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Stolberg zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung der „Dein Stolberg – parteilose Wählergemeinschaft“ wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 beschlossen. Sie tritt mit selbigem Tag in Kraft.